StartseiteSucheSitemapKontakt
 

EU-Umgebungslärmrichtlinie

Die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm” (EU-Umgebungslärmrichtlinie) trat am 18. Juli 2002 in Kraft.

Sie definiert „Umgebungslärm” als unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Eingeschlossen wird dabei auch Lärm, der von Verkehrsmitteln sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.

Die Richtlinie setzt Fristen für die Erstellung von Lärmkarten und darauf aufbauend Aktionspläne zur Bekämpfung der wesentlichen Lärmquellen. Diese Maßnahmen beziehen sich jedoch nur auf Ballungsräume und Hauptverkehrswege (siehe Tabelle). Lärmkarten und Aktionspläne sollen alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.

Fristen zur Aufstellung von Lärmkarten und Aktionsplänen

Untersuchungsbereich

Lärmkarten bis

Aktionspläne bis

Ballungsräume
> 250.000 Einwohner

30. Juni 2007

18.7.2008

Hauptverkehrsstraßen
> 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr

Haupteisenbahnstrecken
> 60.000 Züge/Jahr

Großflughäfen
> 50.000 Bewegungen/Jahr

Ballungsräume
> 100.000 Einwohner

30. Juni 2012

18. Juli 2013

Hauptverkehrsstraßen
> 3 Mio. Fahrzeuge/Jahr

Haupteisenbahnstrecken
> 30.000 Züge/Jahr

Das Vorgehen bei der Erstellung der Lärmkarten und Aktionspläne ähnelt weitgehend dem Verfahren bei der Lärmminderungsplanung nach § 47 a Bundes-Immissionsschutzgesetz. Allerdings werden durch die Richtlinie neue Lärmindizes eingeführt. Für die Beschreibung der Lärmbelastung werden als kennzeichnende Größen der Lden als Maß für die allgemeine Belästigung und der Lnight als Maß für die Störungen des Schlafes eingeführt. Lnight ist dabei der über die Nacht, Lden der über den gesamten 24-stündigen Tag mit Zuschlägen von fünf Dezibel für die vierstündige Abendzeit und zehn Dezibel für die achtstündige Nachtzeit gemittelte Schalldruckpegel.

Ziel der Richtlinie ist ausdrücklich nicht nur die Bekämpfung des Lärms in lauten Gebieten, sondern auch die Erhaltung der Ruhe in bisher (relativ) leisen Gebieten. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie betont darüber hinaus die Öffentlichkeitsbeteiligung. In Artikel 8 Absatz 7 der Umgebungslärmrichtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne gehört wird, dass sie rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken, dass die Ergebnisse dieser Mitwirkung berücksichtigt werden und dass die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen unterrichtet wird.”

In einem langwierigen Prozess wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt:

Am 27. Februar 2004 legte das Bundesumweltministerium den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm” vor. Im Oktober 2004 stimmte der Bundestag diesem Entwurf mit leichten Änderungen mehrheitlich zu. Der CDU-dominierte Bundesrat lehnte diesen Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch mehrheitlich ab. Eine Bewertung dieses Entwurfes durch den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland und den VCD finden Sie hier.

Am 17. Juni 2005 gab der Bundesrat seinen Widerstand gegen das Gesetz zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie auf und machte damit den Weg für einen aktiven Lärmschutz frei. Nun sind mittelfristig alle Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern gesetzlich verpflichtet, Pläne zur Verringerung des krankmachenden Lärms aufzustellen. Die vom Bundestag angenommene Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses finden Sie hier.

Inzwischen liegt auch der Arbeitsentwurf einer Verordnung über die Strategische Lärmkartierung vor. Mit dieser Verordnung wird konkretisiert, bei welchen Verkehrsmengen die Erstellung von Lärmkarten erforderlich ist. Den Text dieses Entwurfes finden Sie hier

Die Stellungnahme von BUND und VCD zu diesem Verordnungsentwurf finden Sie ebenfalls hier.

Downloads

Zurück

Seite weiterempfehlenSeite drucken