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Rechtsschutz gegen Lärm

Einen rechtlichen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen haben Betroffene von Straßen- und Schienenlärm vorwiegend nur bei einem Neubau bzw. einer wesentlichen Änderung von Straßen- oder Schienenverkehrswegen, wenn die gesetzlich festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Je nach der Einklassifizierung des Gebietes gelten folgende Grenzwerte:

 

Immissionsgrenzwerte in dB [A]

Art der zu schützenden Nutzung

Tag (6−22 Uhr)

Nacht (22−6 Uhr)

Gewerbegebiet

69

59

Kern-, Dorf-, Mischgebiete

64

54

Reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete

59

49

Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime

57

47

Einen Rechtsanspruch auf Schallschutzmaßnahmen haben außerdem die Flughafenanwohner der Schutzzone eins. Diese Zone weist eine Dauerschallbelastung von 75 dB (A) auf.

Die Höhe der Zuschüsse ist in verschiedenen Verordnungen geregelt und bemisst sich nach dem Lärmtyp. Bei Straßenlärm werden häufig drei Viertel der Kosten für den Einbau von Schutzfenstern oder schalldämmenden Lüftungselementen übernommen.

Der Lärmschutz („Lärmsanierung”) entlang vorhandener Straßen oder Schienen ist gesetzlich nicht geregelt. Hier können auf der Grundlage von Geldern, die im Bundeshaushalt bereitgestellt sind, freiwillige Zahlungen vom Bund an Betroffene geleistet werden. Einige Städte und auch Flughäfen haben zudem freiwillig Schallschutzprogramme aufgelegt.

Hintergrundtexte zum Schutz vor Straßen- und Schienenverkehrslärm (von Rechtsanwalt Wolfram Sedlak) sowie zum Schutz vor zivilen Fluglärm (von Rechtsanwalt Karl-Heinz Sommer) können Sie hier herunterladen:

Rechtsschutz bei Straßen- und Schienenverkehrslärm (pdf, 22 KB)

Rechtschutz gegen zivilen Fluglärm (pdf, ca. 14 KB)

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