Anforderungen an vorhandene Radwege
Für Radwege, für die eine Benutzungspflicht durch entsprechende Beschilderung beibehalten werden soll, gelten folgende Bedingungen:
Breite (Mindestmaße nach VwV):
- Radweg: 1,50m
- Radfahrstreifen: 1,50m
- gemeinsamer Fuß-
und Radweg
innerorts: 2,50m
außerorts: 2,00m
- getrennter Fuß-
und Radweg: 1,50m
- Zweirichtungsradverkehr: 2,00m
angegebene Breite= befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum
Unterschreitungen der angegebenen Maße nur an einzelnen
Engstellen zulässig!
Auch der Sicherheitsraum ist von Einbauten völlig frei zu halten!
Beschaffenheit:
Oberfläche mindestens so gut wie die Strassenoberfläche, bei
Kreuzungen abgesenkte Bordsteinkanten, kein "Auf und Ab" an Grundstückseinfahrten!
Linienführung eindeutig erkennbar, Mindestradien eingehalten und ausreichende
Sichtverhältnisse an Einmündungen und Grundstückseinfahrten!
Konsequenzen:
Es ist der gesamte Radwegebestand zu überprüfen. Die Übergangsfrist
für diese Überprüfung endet am 1.10.1998.
Aufgrund der örtlichen Verhältnis sollte zuerst überprüft
werden, ob die Ausweisung eines benutzungspflichtigen Radweges wegen hohem
Verkehrsaufkommens oder hoher Fahrgeschwindigkeiten erforderlich ist.
Ist die Ausweisung notwendig, ist der vorhandene Radweg
auf Einhaltung der Kriterien zu prüfen und nur in diesem Falle weiter
als Radweg zu belassen.
Werden die Kriterien nicht erfüllt, sollte der Radweg nachgebessert
werden.
Kann nicht nachgebessert werden, so ist die vorhandene Beschilderung zum entfernen und es ergeben sich folgende Möglichkeiten:
- Parallelverbindung für Radfahrer ausweisen, aber auch Fahrbahnbenutzung durch Radfahrer sichern
- Fahrbahnbenutzung sicher gestalten durch Verlagerung
des Kfz- Verkehrs, Senkung der Fahrgeschwindigkeiten und/oder
Markierung von Schutzstreifen
(innerorts wäre hier regelmäßig eine Geschwindigkeitsbeschränkung
auf 30 km/h erforderlich)
Anmerkung: Alle Werte gelten nur für normale Fahrräder. Anhängerbetrieb und vergleichbare Fahrräder erfordern grundsätzlich die Fahrbahnbenutzung.