Anforderungen an vorhandene Radwege

Für Radwege, für die eine Benutzungspflicht durch entsprechende Beschilderung beibehalten werden soll, gelten folgende Bedingungen:

Breite (Mindestmaße nach VwV):
- Radweg:                            1,50m
- Radfahrstreifen:                  1,50m
- gemeinsamer Fuß-
  und Radweg
   innerorts:                           2,50m
   außerorts:                          2,00m
- getrennter Fuß-
  und Radweg:                       1,50m
- Zweirichtungsradverkehr:     2,00m

angegebene Breite= befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum

Unterschreitungen der angegebenen Maße nur an einzelnen Engstellen zulässig!
Auch der Sicherheitsraum ist von Einbauten völlig frei zu halten!

Beschaffenheit:
Oberfläche mindestens so gut wie die Strassenoberfläche, bei Kreuzungen abgesenkte Bordsteinkanten, kein "Auf und Ab" an Grundstückseinfahrten!
Linienführung eindeutig erkennbar, Mindestradien eingehalten und ausreichende Sichtverhältnisse an Einmündungen und Grundstückseinfahrten!

Konsequenzen:
Es ist der gesamte Radwegebestand zu überprüfen. Die Übergangsfrist für diese Überprüfung endet am 1.10.1998.
Aufgrund der örtlichen Verhältnis sollte zuerst überprüft werden, ob die Ausweisung eines benutzungspflichtigen Radweges wegen hohem Verkehrsaufkommens oder hoher Fahrgeschwindigkeiten erforderlich ist.

Ist die Ausweisung notwendig, ist der vorhandene Radweg auf Einhaltung der Kriterien zu prüfen und nur in diesem Falle weiter als Radweg zu belassen.
Werden die Kriterien nicht erfüllt, sollte der Radweg nachgebessert werden.

Kann nicht nachgebessert werden, so ist die vorhandene Beschilderung zum entfernen und es ergeben sich folgende Möglichkeiten:

- Parallelverbindung für Radfahrer ausweisen, aber auch Fahrbahnbenutzung durch Radfahrer sichern

- Fahrbahnbenutzung sicher gestalten durch Verlagerung des Kfz- Verkehrs, Senkung der   Fahrgeschwindigkeiten und/oder Markierung von Schutzstreifen
  (innerorts wäre hier regelmäßig eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h erforderlich)

Anmerkung: Alle Werte gelten nur für normale Fahrräder. Anhängerbetrieb und vergleichbare Fahrräder erfordern grundsätzlich die Fahrbahnbenutzung.