Satzung des VCD Kreisverband Offenbach
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Verkehrsclub der Bundesrepublik Deutschland Kreisverband Offenbach e.v.", abgekürzt: "VCD Kreisverband Offenbach e.V.
- Er hat seinen Sitz in Offenbach (Main).
- Der KV ist eine Untergliederung des VCD e.V. Bundesverbandes und des VCD Landesverbandes Hessen e.V. und erkennt deren Satzungen an. Er vertritt die Mitglieder, Ziele und Aufgaben des Verkehrsclubs der Bundesrepublik Deutschland e.V. auf Kreisebene.
- Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 (§52 AO).
- Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen. Zu seinen Aufgaben gehört die Interessenvertretung von FußgängerInnen, RadfahrerInnen, BenutzerInnen öffentlicher Verkehrsmittel sowie von umweltbewußten AutofahrerInnen und MotoradfahrerInnen. Der Verein setzt sich besonders ein für:
- die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen;
- die Sicherheit und Gesundheit aller VerkehrsteilsnehmerInnen unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, älteren Menschen und Behinderten;
- die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen;
- die Verminderung der Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe;
- den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln im Personenverkehr (z.B. Fahrrad und öffentliche Verkehrsmittel) und im Güterverkehr;
- eine Verkehrspolitik und -planung im Interesse Nichtmotorisierter;
- den Erhalt und die Schaffung verkehrsarmer Räume und Siedlungsstrukturen;
- den Schutz der Natur und der Kulturgüter vor schädlichen Verkehrsauswirkungen;
- den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau;
- eine Förderung umweltschonender und sozialverträglicher Geschwindigkeiten.
- Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Verkehrsteilnehmer-Innen, PlanerInnen, PolitikerInnen und Vereinsmitglieder;
- Beratung von VerkehrsteilnehmerInnen über die Nutzung und Verwendung geeigneter Verkehrsmittel;
- VerbraucherInnenberatung auf dem Gebiet des Verkehrsverhaltens;
- Verkehrsaufklärung und -erziehung zur Förderung eines sozial- und umweltverträglichen Verkehrsverhaltens;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Initiierung und Förderung von Forschungsvorhaben;
- Mitwirkung bei Planungsverfahren von Verkehrsprojekten und bei gesetzgeberischen Vorhaben auf Kreis- und Ortsebene.
- Zur Durchsetzung seiner Ziele arbeitet der Kreisverband auch mit Gruppen und Einzelpersonen zusammen, die nicht Mitglieder sind. Der Kreisverband unterstützt den Verkehrsclub der Bundesrepublik Deutschland e.V. aktiv bei der Durchführung von landes- und bundesweiten Aktionen und Kampagnen.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Kreisverbandes Offenbach ist jede natürliche und juristische Person,
- die als Mitglied im Verkehrsclub der Bundesrepublik Deutschland (VCD e.V.) geführt wird,
- deren Wohnsitz in der Stadt Offenbach oder im Landkreis Offenbach liegt oder die dem Kreisverband zur Betreuung zugeordnet wurde.
- Der Kreisverband überträgt die Mitgliederverwaltung, einschließlich der Aufnahme, dem Ausschluß und des Austritts eines Mitglieds, auf den Bundesverband. Der Vorstand des Kreisverbands behält sich vor, innerhalb von vier Monaten nach erfolgter Einzahlung die Aufnahme des Mitglieds zu verweigern.
- Die vor der Gründung des Kreisverbandes in den Bundesverband eingetretenen Mitglieder deren Wohnsitz im Gebiet des Kreisverbandes liegt, sind Mitglieder des Kreisverbandes, es sei denn, der Vorstand des Kreisverbandes verweigert die Aufnahme innerhalb eines Monats nach der Gründung.
- Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch den Umzug aus dem Gebiet des Kreisverbandes, durch Austritt aus dem Bundesverband, Ausschluß, den Tod des Mitgliedes oder wenn das Mitglied länger als ein Jahr und nach erfolgter Mahnung mit seinem Beitrag im Rückstand ist.
- Mitglieder, die im Ausland leben, sind dem Kreisverband zugeordnet, in dem sie ihren letzten Wohnsitz innerhalb der BRD hatten. Sie können sich um ein Delegiertenmandat des Kreisverbandes bewerben.
- Der Kreisverband erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Finanzielle Zuweisungen können beim Bundesverband oder beim Landesverband beantragt werden. Sie müssen für die satzungsmäßigen Ziele verwandt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen. Weiteres regelt die Bundessatzung.
§5 Stimmrecht
- Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.
- Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur soweit zulässig, als ein Mitglied jeweils nur ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Vollmacht vertreten kann.
§6 Organe des Vereins
- Die Jahreshauptversammlung,
- Der Vorstand.
§7 Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder des Kreisverbandes. Sie ist das oberste Organ des Kreisverbanddes und zuständig für:
- Die Wahl des Vorstandes und der KassenprüferInnen;
- Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
- Die Verabschiedung des Haushaltsplanes;
- Die Wahl der Delegierten zur Landesdelegiertenkonferenz;
- Die Beschlußfassung zu Anträgen;
- Die Änderung der Satzung;
- Die Auflösung des Kreisverbandes;
In der Jahreshauptversammlung sollen inhaltliche Diskussionen geführt werden.
- Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin, der Tagungsort und die Tagungsordnung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn frist- und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand innerhalb von acht Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
- Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie von mindestens zehn anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind und ihre Behandlung von der Mehrheit nicht abgelehnt wird.
- Die Jahreshauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz, die Kreis-, Landes-, oder Bundessatzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der KassenprüferInnen erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt. Eine Listenwahl für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
- Die Jahreshauptversammlung wählt die Versammlungsleitung.
- Jahreshauptversammlungen sind öffentlich. Auf Beschluß können bestimmte Punkte in einem nicht öffentlichen Teil abgehandelt werden.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei oder - auf Beschluß der Jahreshauptversammlung - aus einer höheren, ungeraden Zahl (maximal sieben) gleich berechtigten Mitgliedern, von denen eine/r das Amt der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters übernimmt, die den Vorstand nach § 26 BGB bilden. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Mißtrauensvotum der Jahreshauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser Jahreshauptversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
- Satzungsänderungen, die von den Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechtes oder aus Gründen des Vereinsrechtes verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden. Die Änderung muß von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
§9 Allgemeine Bestimmungen
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im zweiten Wahlgang deren einfache Mehrheit.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Hessen e. V.
- Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem jeweiligen VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen sind.
- Zu Vorstandswahlen muß der Landesvorstand eingeladen werden.
- Bei der Auflösung des Kreisverbandes oder bei der Aberkennung des Rechts zur Namensführung durch den Bundes- oder Landesverband oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke ist das Vermögen dem Landes-, gegebenenfalls dem Bundesverband zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Ziele zu verwenden hat.
§10 Delegierte
- Delegierte sollen sich bei ihrer Stimmabgabe auf Delegiertenversammlungen an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes halten.
- Delegierte erstatten dem Vorstand nach der Delegiertenversammlung Bericht.
§11 Übergangsbestimmungen
- Bis zur Gründung eines Kreisverbandes im Stadtgebiet Offenbach am Main werden die Mitglieder aus der Stadt Offenbach am Main durch den KV Offenbach mitbetreut und vertreten. Mitglieder aus Offenbach am Main haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie die Mitglieder aus dem Landkreis Offenbach.
- Nach der Gründung eines Kreisverbandes in der Stadt Offenbach am Main (KV Offenbach-Stadt) dürfen die Mitglieder aus der Stadt Offenbach am Main sich nicht weiter an Wahlen des KV Offenbach beteiligen. Sie dürfen nicht weiter Ämter im KV Offenbach übernehmen.
§12 Schlußbestimmungen
- Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage der Landes- und Bundessatzung des VCD e.V.. Sie ist zu ändern, wenn dies durch einen Änderung der Landes- oder Bundessatzung erforderlich wird.
- Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19. Mai 1990 beschlossen und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
- Bis zur Anerkennung des Kreisverbandes durch den Landesverband führt der Kreisverband den Zusatz "in Gründung".
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