Rechtstipps rund ums Fahrradfahren

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In Deutschland werden Rechtsfragen zum Thema Fahrrad durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), das Strafgesetzbuch (StGB), das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geklärt.
Welche Lichtanlagen sind am Fahrrad vorgeschrieben, darf man als FahrradfahrerIn in Einbahnstraßen und Fußgängerzonen fahren, was muss beim Fahren in Gruppen und mit Kindern beachtet werden und wie sind eigentlich die Vorfahrtsregeln beim Fahrradfahren?! Antworten auf solche Fragen sowie viele weitere Tipps zu Rechtsfragen rund ums Fahrrad bietet das »Recht A-Z« des RADschlag-Portals.
Aktuelles
2. Novelle zur StVO
Die so genannte »Zweite Fahrradnovelle« der Straßenverkehrsordnung bringt Verbesserungen für den Fahrradverkehr. Nun ist es wichtig, dass die Neuregelungen, für die sich der VCD in seinen Stellungnahmen gegenüber dem Bundesverkehrsministerium eingesetzt hat, in den Kommunen auch umgesetzt und bekanntgemacht werden.
Wichtig: Das bauliche Anlegen von Radwegen hat keinen Vorrang mehr vor dem von der Fahrbahn abmarkierten Radfahrstreifen. Damit wird den Erkenntnissen der Verkehrsforschung Rechnung getragen, dass Radfahrstreifen oft sicherer sind als baulich angelegte Radwege. Durch diese Neuregelung kann auch viel Geld gespart werden, denn Radfahrstreifen sind deutlich kostengünstiger und schneller anzulegen als gebaute Radwege. Der neu in die StVO aufgenommene Hinweis auf die Baurichtlinien für Radverkehrsanlagen (ERA) sorgt für mehr Klarheit, wie Radverkehrsanlagen auszuführen sind.
Gut ist auch, dass die Radwegebenutzungspflicht auf begründete Ausnahmefälle einschränkt wird, so dass der Regelfall zukünftig Radwege und Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht sein werden. Nicht erreichen konnte der VCD, dass die Benutzungspflicht vollständig abgeschafft wird.
Weitere sinnvolle Neuerungen sind: Gemeinsame Fuß- und Radwege werden auf begründete Ausnahmefälle beschränkt und sollten eine Mindestbreite von 2,50 Metern aufweisen. Die Freigabe von Einbahnstraßen für gegenläufigen Radverkehr wird durch vereinfachte Kriterien erleichtert. Sackgassenschilder können künftig anzeigen, wenn am Ende der Sackgasse eine Weiterfahrt für Radfahrer und Fußgänger möglich ist. Außerdem wurden die komplizierten Ampelregelungen verbessert, die Verhaltensregeln in Fahrradstraßen klarer gefasst, die Regelungen zu linksseitigen Radwegen und zum Abbiegen verbessert und klare Regeln für Inlineskater geschaffen.
Noch nicht befriedigend gelöst ist die Frage, wie sich Eltern verhalten müssen, die ihre Kinder mit dem Fahrrad begleiten oder im Anhänger mitnehmen.
