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Satzung des VCD Kreisverband Hildesheim

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Verkehrsclub Deutschland Kreisverband Hildesheim e.V.", abgekürzt: "VCD Kreisverband Hildesheim e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Er hat seinen Sitz in Hildesheim.

(3) Der Kreisverband ist eine Untergliederung des VCD e.V. Bundesverbandes und des Landesverbandes Niedersachsen und erkennt deren Satzungen an. Er vertritt die Mitglieder, Ziele und Aufgaben des Verkehrsclub Deutschland auf Kreisebene.

(4) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 (§ 52 AO).

(2) Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen. Zu seinen Aufgaben gehört die Interessenvertretung von Fußgängern/innen, Radfahrern/innen, Benutzern/innen öffentlicher Verkehrsmittel sowie umweltbewußten Autofahrern/innen und Motorradfahrern/innen.Der Verein setzt sich besonders ein für:

  1. die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen;
  2. die Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer/innen unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, älteren Menschen und Behinderten;
  3. die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen;
  4. die Verminderung der Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe;
  5. den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln im Personenverkehr (z. B. Fahrrad und öffentliche Verkehrsmittel) und im Güterverkehr;
  6. eine fußgängerfreundliche Verkehrspolitik und -planung;
  7. den Erhalt und die Schaffung verkehrsarmer Räume und Siedlungsstrukturen;
  8. den Schutz der Natur und der Kulturgüter vor schädlichen Verkehrsauswirkungen;
  9. den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau;
  10. die Förderung umweltschonender und sozialverträglicher Geschwindigkeiten.

(3) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  1. Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Verkehrsteilnehmer/innen, Planer/innen, Politiker/innen und Vereinsmitglieder;
  2. Beratung von Verkehrsteilnehmern/innen über die Nutzung und Verwendung geeigneter Verkehrsmittel
  3. Verbraucherberatung auf dem Gebiet des Verkehrsverhaltens;
  4. Verkehrsaufklärung und -erziehung zur Förderung eines sozial- und umweltverträglichen Verkehrsverhaltens;
  5. Öffentlichkeitsarbeit;
  6. Mitwirkung bei Planungsverfahren von Verkehrsprojekten auf Kreisebene.

(4) Zur Durchsetzung seiner Ziele kann der Kreisverband mit Gruppen oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, die nicht Mitglieder sind. Der Kreisveband kann den Verkehrsclub Deutschland aktiv bei der Durchführung von Aktionen und Kampagnen unterstützen.

§ 3
Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes Hildesheim kann jede natürliche und juristische Person werden,

(2) Die vor der Gründung des Kreisverbandes in den Bundesverband eingetretenen Mitglieder, deren Wohnsitz im Gebiet des Kreisverbandes liegt, sind Mitglieder des Kreisverbandes, es sei denn, der Vorstand des Kreisverbandes verweigert die Aufnahme innerhalb eines Monats nach der Gründung.

(3) Die Mitgliedschaft im Kreisverband kann durch formlose Erklärung beantragt werden und beginnt mit sofortiger Wirkung.

(4) Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch den Umzug aus dem Gebiet des Kreisverbandes, durch Austritt aus dem Bundesverband, Ausschluß, den Tod des Mitgliedes oder wenn das Mitglied länger als ein Jahr und nach erfolgter Mahnung mit seinem Beitrag im Rückstand ist.

(5) Mitglieder, die im Ausland leben, sind dem Kreisverband zugeordnet, in dem sie ihren letzten Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatten.

(6) Der Kreisverband erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Finanzielle Zuweisungen können beim Bundesverband oder Landesverband beantragt werden. Sie müssen für die satzungsmäßigen Ziele verwandt werden. Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen. Weiteres regelt die Bundessatzung.

(7) Das weitere regelt eine Geschäftsordnung.

§ 5
Stimmrecht

(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.

(2) Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur soweit zulässig, als ein Mitglied jeweils nur ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Vollmacht, welche dem Vorstand auszuhändigen ist, vertreten kann.

§ 6
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder des Kreisverbandes. Sie ist das oberste Organ des Kreisverbandes und zuständig für:

  1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;
  2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
  3. die Verabschiedung des Haushaltsplanes;
  4. die Beschlußfassung zu Anträgen
  5. die Änderung der Satzung;
  6. die Auflösung des Kreisverbandes.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin, der Tagungsort und die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder in einer Mitgliederzeitung bekanntzugeben. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von acht Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(4) Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn ihre Behandlung von der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird.

(5) Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen.

(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz, die Kreis-, Landes- oder Bundessatzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

(7) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt. Eine Listenwahl für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungleitung.

(9) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Beschluß der Versammlung können bestimmte Punkte in einem nicht öffentlichen Teil abgehandelt werden.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. drei Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB und sind jeder/jede allein vertretungsberechtigt.
    Die Vertretungsbefugnis setzt im Innenverhältnis einen wirksamen Vorstandsbeschluß voraus;
  2. dem/der Schatzmeister/in;
  3. bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

Männer und Frauen sollen im Vorstand gleich stark vertreten sein.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Mißtrauensvotum der außerordnetlichen Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem Vorstand obliegt die FÜhrung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.

(4) Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechtes oder aus Gründen des Vereinsrechtes verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden. Die Änderung muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 9
Allgemeine Bestimmungen

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3) Über die Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

(4) Zu Vorstandswahlen soll der Landesvorstand eingeladen werden.

(5) Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Aberkennung des Rechts auf Namensführung durch den Bundes- oder Landesverband ist das Vermögen dem Landes-, gegebenenfalls dem Bundesverband zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10
Schlußbestimmungen

(1) Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage der Landes- und Bundessatzung des VCD e.V. Sie ist zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der Landes- oder Bundessatzung erforderlich wird.

(2) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 12.06.1990 beschlossen und tritt nach Zustimmung durch den zuständigen Landesvorstand in Kraft.


Die Satzung ist zuletzt am 11.02.1993 geändert worden.

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