Abgasmessungen: Was Verbraucher jetzt wissen müssen

VCD beantwortet die wichtigsten Fragen im Abgasskandal

Mit den Untersuchungsergebnissen von 53 in Deutschland besonders beliebten Dieselfahrzeugen steht seit vergangenen Freitag offiziell fest, nicht nur VW-Fahrzeuge sondern Pkw verschiedenster anderer Hersteller überschreiten die Stickoxidgrenzwerte im Realbetrieb um ein Mehrfaches. Was bedeutet das für die Halter von Dieselfahrzeugen? Der ökologische Verkehrsclub VCD bringt Licht ins Dunkel und erläutert die möglichen Konsequenzen aus Verbrauchersicht.

Was wurde untersucht?

Die Untersuchungskommission im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums sollte prüfen, ob neben Volkswagen weitere Fahrzeughersteller eine unerlaubte Abschaltungsvorrichtung bei der Abgasreinigung verwenden. 53 Diesel-Pkw wurden dafür im Labor als auch auf der Straße getestet. Entsprechend den ermittelten Stickoxidwerten, wurden die Fahrzeuge in drei Gruppen eingeteilt. In Gruppe I befinden sich 27 Fahrzeuge, die entweder ein unauffälliges Verhalten oder einen erhöhten Stickoxidausstoß aufweisen, der jedoch technisch plausibel durch den Hersteller begründet werden konnte. Diese Fahrzeuge werden als regelkonform eingestuft. In Gruppe II befinden sich die Fahrzeuge, bei denen die Hersteller keine ausreichenden Erklärungen für die überhöhten Realemissionen abgeben konnten. Das betrifft 22 Fahrzeugmodelle. Fahrzeuge von VW, insgesamt vier Modelle, mit bereits festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen bilden die Gruppe III.

Wie sind die analysierten Stickoxidwerte einzuordnen?

Aus Sicht des ökologischen Verkehrsclub VCD werden einige Fahrzeuge der Gruppe I mit dem Verweis auf die bestehende EU-Regelunge für den Motorschutz zu lax bewertet. Obwohl bei vielen dieser Fahrzeuge im Realbetrieb hohe Abweichungen gemessen wurden, wird das Herunterregeln der Abgasreinigung bei bestimmten Betriebszuständen akzeptiert. Ausschlaggebend sei, so die Untersuchungskommission, die zu ungenaue EU-Regelung die einen erheblichen Ermessungsspielraum ließe. Somit seien einige von den Herstellern angeführten Abschaltungen zugunsten des Motorschutzes legal. Ein Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages kommt jedoch zu einem anderen Ergebnis: danach ist die Wirksamkeit von Emissionsminderungssystemen im normalen Betrieb sicherzustellen. Für den Motorschutz sind nur ganz eng gefasste Ausnahmen zugelassen. Die schützende Hand über der Autoindustrie ist also noch lange nicht zurückgezogen.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Modelle mit Auffälligkeiten, die nach Ansicht des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) technisch nicht ausreichend erklärbar sind:

•          Alfa-Romeo Giulietta 2.0 (Euro 5)

•          Audi A6 3.0 (Euro 5)

•          Chevrolet Cruze 2.0 (Euro 5)

•          Dacia Sandero 1.5 (Euro 6)

•          Fiat Ducato 3.0 (Euro 5)

•          Ford C-Max 1.5 (Euro 6); Ford C-Max 2.0 (Euro 6)

•          Hyundai ix35 2.0 (Euro 5); Hyundai i20 1.1 (Euro 6)

•          Jaguar XE 2.0 (Euro 6)

•          Jeep Cherokee 2.0 (Euro 5)

•          Range Rover 3.0 (Euro 5)

•          Mercedes V250 2.1 (Euro 6)

•          Nissan Navara 2.5 (Euro 5)

•          Opel Insignia 2.0 (Euro 6); Opel Zafira 1.6 (Euro 6)

•          Porsche Macan 3.0 (Euro 6)

•          Renault Kadjar 1.6 (Euro 6); Renault Kadjar 1.5 (Euro 6)

•          Suzuki Vitara 1.6 (Euro 6)

•          VW Amarok 2.0 (Euro 5); VW Crafter 2.0 (Euro 5)

Dazu kommen die vier schon seit dem Herbst bekannten Diesel-Modelle von VW, die vom KBA nochmals überprüft wurden:

•          VW Beetle 2.0 (Euro 5)

•          VW Golf Plus 1.6 (Euro 5)

•          VW Passat 2.0 (Euro 5)

•          VW Polo 1.2 (Euro 5)

Was geschieht mit den betroffenen Fahrzeugen?

Die deutschen Hersteller Audi, Mercedes-Benz, Opel, Porsche und VW haben bereits mit dem Bundesverkehrsministerium einen freiwilligen Rückruf vereinbart, bei dem die entsprechenden Modelle modifiziert werden sollen. Auch bei den Modellen ausländischer Hersteller könnten ähnliche Aktionen folgen, sofern die zuständigen Zulassungsbehörden dies anordnen. Kommt es zudem auch in den anderen EU-Ländern zu Tests, ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Modelle mit erhöhtem Stickoxidausstoß identifiziert werden. Bei der KBA-Untersuchung wurden längst nicht alle verfügbaren Motorisierungen oder gar Typen geprüft.

Was kommt auf die Verbraucher zu und was können sie einfordern?

Die Fahrzeughalter werden in der Regel vom Hersteller informiert, ob ihr Fahrzeug von der angekündigten „Serviceaktion“ betroffen ist und wann das Fahrzeug in die Werkstatt kann, damit die Abgasnachbehandlung wieder vollumfänglich funktioniert. Nach der Serviceaktion darf das Fahrzeug keine Mängel aufweisen, wie z.B. einen erhöhten Kraftstoffverbrauch. Dies hat das Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung sicherzustellen.

Im Falle reparaturbedingter Nutzungsausfälle müssen Hersteller eine Kompensation und im Falle nicht behebbarer Mängel Schadensersatz leisten.

Für den VCD steht fest, die Verfehlungen der Automobilindustrie dürfen nicht auf die Verbraucher abgewälzt werden. Die Hersteller müssen sich ihrer Verantwortung stellen und für alle möglichen entstehenden Kosten aufkommen. Sollten diese über das derzeit geltende Recht hinausgehen, muss die Bundesregierung so schnell wie möglich die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen.

 

Für Rückfragen: Anja Smetanin, VCD-Pressesprecherin • Fon 030/280351-12 • presse@vcd.org

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