Fahrgastrechte

Wenn die Fahrt mit der Bahn stockt

Bus und Bahn sind sinnvolle Alternativen zum umweltbelastenden Auto. Doch die öffentlichen Verkehrsmittel müssen den Ansprüchen und Bedürfnissen ihrer Fahrgäste genügen, damit sie den Umstieg vom Auto so leicht wie möglich machen. Dazu gehören auch umfassende Entschädigungsleistungen für den Fall, dass auf der Fahrt mal etwas schief geht.

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Ihre Rechte als Fahrgast

Mit dem ab 29. Juli 2009 geltenden Fahrgastrechtegesetz haben Bahnkunden des Nah- und Fernverkehrs in Deutschland und der gesamten EU erstmals einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Fahrpreiserstattung oder auf die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels. Ein solches Gesetz forderte der VCD schon lange, denn es ist ein wichtiger Schritt für eine attraktive Bahn. Das Gesetz gibt dem Unternehmen einen Anreiz zu mehr Pünktlichkeit im Bahnverkehr und steigert das Image, so dass mehr Menschen vom Auto oder Flugzeug auf die umweltfreundlichere Bahn umsteigen werden.

Die wichtigsten Regelungen des Fahrgastrechtegestzes auf einen Blick:

  • Ab einer verspäteten Ankunft am Ziel von 60 Minuten steht Ihnen eine Erstattung von 25 Prozent des Fahrpreises zu (gilt im Fern- und Nahverkehr ab vier Euro).
  • Ab einer verspäteten Ankunft von 120 Minuten steht Ihnen eine Erstattung von 50 Prozent des Fahrpreises zu.
  • Die Ursache der Verspätung spielt keine Rolle. Auch bei Unwetter gibt es Geld zurück.
  • Viele Bahntickets, zum Beispiel ein Sparpreis-Ticket, sind an eine bestimmte Zugfahrt gebunden. Droht eine Verspätung von 20 Minuten, entfällt diese Zugbindung. Hat ein Zug im Nahverkehr 20 Minuten Verspätung, dürfen Bahnreisende auch einen höherwertigen Zug, wie zum Beispiel einen ICE, nutzen.
  • Reisende haben die Möglichkeit einer außergerichtlichen Schlichtung im Falle von Streitigkeiten mit dem Verkehrsunternehmen bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp).

Möglichkeiten bei verspäteter (Ab-)Fahrt

Wenn eine Ankunftsverspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten zu erwarten ist, können Fahrgäste zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

1. Abbruch der Fahrt: Erstattung des Fahrpreises für den Teil der Fahrt, der nicht zurückgelegt wurde, vor Abfahrt also der gesamte Fahrpreis. Bei Reiseabbruch während der Fahrt kann auch kostenfrei zum Ausgangsort gefahren werden. Der gesamte Fahrpreis wird dann erstattet.

2. Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort. Fahrgäste dürfen selbst bestimmen, ob sie bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt weiterreisen.

Erstattungen bei verspäteter Ankunft

Wenn der Zug verspätet ankommt, haben Fahrgäste einen Anspruch auf Entschädigung. Das Recht auf Beförderung verlieren sie dabei nicht. Die Höhe der Entschädigung beträgt 25 Prozent des Fahrkartenpreises (einfache Fahrt) bei einer Verspätung ab 60 Minuten. Ab 120 Minuten Verspätung bekommen sie 50 Prozent erstattet. Das Formular zum Einfordern der Entschädigung erhalten Sie hier.

Zeitkarten

Für Zeitkarten wird bei einer Verspätung ab 60 Minuten eine Entschädigung pro Fahrt bezahlt. Eine Sammlung der Verspätungen bis zum Ende des Gültigkeitszeitraums empfiehlt sich. Die Entschädigungszahlungen sind fix:

Zeitkarte

2. Klasse

1. Klasse

Nahverkehr

1,50 €

2,50 €

Fernverkehr

5 €

7,50 €

BahnCard 100

10 €

15 €

Bagatellgrenze

Es gibt eine Bagatellgrenze: Liegt die theoretische Entschädigung unter 4 €, muss sie nicht gezahlt werden. Bei Zeitkarten im Nahverkehr müssen also mehrere Verspätungsfälle vorliegen.

Beispiel Entschädigung: Herr Wagner möchte mit dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 114 Euro gekostet. Er muss in Frankfurt am Main umsteigen, dafür hat er zehn Minuten Zeit. Den Anschlusszug nach Kiel verpasst Herr Wagner, weil der Regionalzug 30 Minuten zu spät in Frankfurt ankommt. Deshalb erreicht er Kiel erst um 19.51 Uhr statt wie geplant um 18.48 Uhr – mit mehr als 60 Minuten, jedoch weniger als 120 Minuten Verspätung. Herr Wagner bekommt 25 Prozent des Fahrpreises, also 28,50 Euro, erstattet.

Beispiel Bagatellgrenze: Frau Weber aus dem Emsland fährt mit dem Regionalzug von Lathen nach Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 14,60 Euro. Planmäßige Ankunft ist um 15.35 Uhr. Tatsächlich erreicht sie Emsdetten aber erst eine Stunde später. Sie erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung von 25 Prozent, da der zu erstattende Betrag mit 3,65 Euro unterhalb der Bagatellgrenze liegt.

Hilfeleistungen

Sollte wegen einer Abfahrts- oder Ankunftsverspätung von mehr als 60 Minuten eine Übernachtung erforderlich werden, muss das Eisenbahnunternehmen ein Hotelzimmer oder eine andere Unterkunft und den Transfer vom Bahnhof dorthin anbieten. Das bahnunternehmen soll Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten, soweit sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder lieferbar sind.

Keine Fahrpreiserstattung

Eine Erstattung des Fahrpreises ist nicht möglich, wenn:

  • die Fahrgäste vor dem Kauf der Fahrkarte über Verspätung oder Ausfall mit Umleitung informiert wurden
  • die Fahrgäste mit einem anderen Verkehrsmittel oder mit geänderter Streckenführung weiterfahren und ihre tatsächliche Ankunftsverspätung am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt
  • Ausfall, Verspätung oder verpasster Anschluss auf das Verschulden des Fahrgasts zurückgehen

Fahrgastrechte für Menschen mit Handicap

Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter dürfen sich nicht weigern, Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu befördern. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Beförderung technische Hindernisse entgegenstehen. Die Fahrkarten müssen ohne Aufpreis angeboten werden. Darüber hinaus muss es auf Bahnhöfen und in Zügen umfangreiche Hilfeleistungen, wie zum Beispiel Einstiegshilfen, geben. Die benötigte Hilfe muss spätestens 48 Stunden vor Fahrtantritt angefordert werden, zum Beispiel beim Eisenbahnunternehmen, am Bahnhof oder gleich beim Ticketkauf. Alle Bahnhöfe müssen die Möglichkeit anbieten, die Ankunft anzumelden und Hilfe anzufordern.

Zugbindung entfällt ab 20 Minuten Verspätung

Wenn eine Ankunftsverspätung des Fahrgasts am Zielort der Reise von mindestens 20 Minuten zu erwarten ist, dürfen Fahrgäste einen anderen Zug, auch einen höherer Zugkategorie, nutzen (ausgenommen Sonder- und reservierungspflichtige Züge). Ob der Fahrgast berechtigt ist, muss das Zugpersonal wissen.

Der Fahrgast darf den "höherwertigen" Zug ohne Zuzahlung nutzen. Dieser Anspruch gilt allerdings nicht für Fahrgäste, die mit einem erheblich ermäßigten Fahrschein reisen, zum Beispiel mit dem „Schönen-Wochenende-Ticket“ oder mit einem Länderticket. Im Zweifel kann Ihnen das Zugpersonal zusagen, ob die Regelung für ihr Ticket gilt.

Beispiel Ersatzbeförderung: Josephine Seidel aus Aschaffenburg möchte ihre Enkelkinder in Wiesbaden besuchen. Sie kauft einen Fahrschein für den Regional-Express – fahrplanmäßige Abfahrt 17.16 Uhr, Ankunft 18.55 Uhr. Frau Seidel erfährt über die Anzeigetafel, dass ihr Zug mit einer Verspätung von 40 Minuten eintreffen wird. Sie darf nun anstelle des Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburg nach Frankfurt am Main benutzen, so dass sie Wiesbaden um 18.58 Uhr erreicht.

In Einzelfällen kann das Eisenbahnunternehmen die Ersatzbeförderung in einem höherwertigen Zug ausschließen, wenn erhebliche Störungen im Betriebsablauf zu erwarten sind. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kapazität des Zuges durch die zusätzlichen Fahrgäste überlastet werden würde.

Ersatzbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln

Die Fahrgäste dürfen ein anderes Verkehrsmittel nutzen, zum Beispiel ein Taxi, wenn zu erwarten ist, dass ein Zug, dessen planmäßige Ankunftszeit zwischen null Uhr und fünf Uhr morgens liegt, mit mindestens 60 Minuten Verspätung ankommt. Der Fahrgast bekommt dann die Kosten zum Zielbahnhof bis maximal 80 Euro erstattet. Das gilt auch, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung ausfällt und die Fahrgäste deshalb ihren Zielbahnhof bis Mitternacht nicht ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels erreichen können. Dieses Recht besteht jedoch nur dann, wenn das Eisenbahnunternehmen keine eigenständige alternative Beförderung zum Zielort anbietet. Die Fahrgäste haben den Schaden durch die Wahl eines kostengünstigen Verkehrsmittels so gering wie möglich zu halten. Soweit es zumutbar ist, sollten Fahrgäste bei einer Ersatzbeförderung mit dem Taxi Fahrgemeinschaften bilden.

Beispiele Ersatzfahrt mit dem Taxi: Ehepaar Schmitz möchte nach einem Opernbesuch um 0.43 Uhr mit dem Regional-Express von Berlin Hauptbahnhof zurück nach Werder fahren. Planmäßige Ankunft ist 1.17 Uhr. Am Bahnhof erfährt das Ehepaar, dass der Zug wegen eines Defekts ausfällt. Der nächste Zug fährt erst Stunden später. Das Ehepaar darf ein Taxi nehmen und bekommt die Fahrt zum Zielbahnhof bis zu jeweils 80 Euro erstattet.

Praktische Hinweise

Auf Anfrage der Fahrgäste muss das Eisenbahnunternehmen auf der Fahrkarte bestätigen, dass der Zug ausgefallen ist oder verspätet war und deshalb der Anschlusszug nicht mehr erreicht werden konnte. Das erleichtert die spätere Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs. Fahrgäste sollten sich alle notwendigen Auslagen wie Telefon-, Hotel-, Taxi- oder ICE-Zusatzkosten, die infolge von Verspätung, Anschlussversäumnis oder Ausfall entstanden sind, schriftlich quittieren lassen. Wer einen Erstattungsanspruch geltend machen möchte, sollte diese Belege grundsätzlich nur in Kopie bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die Verspätung der Züge wird jedoch auch intern dokumentiert, so dass später bei der Bearbeitung des Erstattungsantrags oder auch im Anschlusszug Im Zweifel sollte ein sofort erreichbarer passender Zug genommen werden, anstatt lange nach Personal zu suchen oder sich am Servicepoint anzustellen.

Der VCD fordert Nachbesserungen

Aus Sicht des VCD sind Nachbesserungen am Fahrgastrechtegesetz nötig:

  • Eine Erstattung von 25% des Fahrpreises schon ab 30 minütigen Verspätung des Zuges, 50% nach 60 Minuten.
  • Keine Bagatellgrenze, da in der jetzigen Regelung der Nahverkehr praktisch von einer Erstattung ausgenommen ist.
  • Auch im Fernverkehr muss es bei Verspätung ein Recht auf Nutzung anderer Verkehrsmittel geben.
  • Gleiche Fahrgastrechte auch für Fernbusreisende.

Mit einer weiteren Stärkung der Fahrgastrechte würde die Bahn attraktiver werden. Andere EU-Mitgliedsstaaten wie Frankreich, Spanien oder Finnland haben beispielsweise eine Erstattung schon ab einer Verspätung ab 30 Minuten eingeführt. Deutschland sollte nicht hinter diesem Standard zurückbleiben.

Kontaktmöglichkeiten bei Problemen auf Ihrer Reise

Bei Verspätung ab 60 Minuten im Nah- und Fernverkehr (alle Züge, nicht nur DB AG) können Sie sich einen Teil ihres Fahrpreises erstatten lassen. Nutzen Sie dazu das Fahrgastrechte-Formular

Sollten Sie unzufrieden mit Ihrer Fahrt in einem Fernzug (ICE, IC, EC) gewesen sein, nutzen Sie den Kundendialog der DB Fernverkehr AG.

DB Fernverkehr AG
Kundendialog
Postfach 10 06 13
96058 Bamberg
Tel.: 0180 6 99 66 33 (20 ct/Anruf, Mobilfunk max. 60 ct/Anruf)
Mail: kundendialog@bahn.de

Sollten Sie mit der Reaktion auf Ihre Beschwerde unzufrieden sein, hilft Ihnen die unabhängige Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) weiter.

Bei Fragen zu Ihrer Bahncard nutzen Sie den Bahncard-Service.

Tel.: 01806 - 340035 (20 ct/Anruf, Mobilfunk max. 60 ct/Anruf)
Mail: bahncard-service@bahn.de

Bastian Kettner

Sprecher für Bahn, ÖPNV und Multimodalität
Fon 030/28 03 51-36
bastian.kettner@vcd.org
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